Bundessozialgericht, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R -
Der zuständige Sozialhilfeträger muss die Kosten für einen Schulbegleiters unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Eingliederungshilfe übernehmen. Die Klägerin kann als wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne zusätzliche Unterstützung durch einen solchen Begleiter die individuell auf seine Fähigkeit und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte nicht verarbeiten und umsetzen; dies hat unterstützende Leistungen einer Schulbegleitung erforderlich gemacht. Bei diesen Unterstützungsmaßnahmen handelte es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schulbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe außerhalb des Kernbereichs ist lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich von anderen nicht übernommen bzw. getragen wird.
Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), 18.03.2016 - 4 K 2145/14 -
Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters sind auch im Falle der Begleitung eines Kindes mit einer Autismusspektrumsstörung jedenfalls dann, wenn das Kind eine Regelschule besucht und zu seinen Gunsten kein sonderpädagogischer Förderanspruch festgestellt worden ist, nicht dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, der allein der Schulverwaltung obläge, zuzuordnen. § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines "Ausfallbürgen" zuständig.
Sozialgericht Lübeck, September 2016 - 46 SO 147/16 ER -
Das Sozialgericht Lübeck hat nun ebenfalls entschieden, dass die Kreise die Schulbegleitung bedarfsdeckend bewilligen und bezahlen müssen. Das bestätigte ein Verfahren, das die Eltern eines Kindes mit Behinderung aus dem Kreis Stormarn auf Anraten der Bürgerbeauftragten betrieben hatten. Das Gericht entschied, allein die Tatsache, dass ein Unterstützungsbedarf in den pädagogischen Kernbereich fällt, könne nicht dazu führen, dass der Kreis von seiner Leistungspflicht befreit ist. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort an. Nur, wenn der Unterstützungsbedarf faktisch bereits vollumfänglich anderweitig gedeckt wird, kann sich der Kreis seiner Leistungspflicht entziehen. Praktisch bedeutet das: Solange und soweit nicht die Schulassistenten die Unterstützungsleistungen übernehmen, bleibt die Eingliederungshilfe weiterhin zuständig.
Verwaltungsgericht Cottbus, 27.05.2016 - 1 L 157/16 -
Schulbezogene Maßnahmen der Eingliederungshilfe erstrecken sich regelmäßig auf das gesamte laufende Schuljahr. Ist eine Regelbeschulung des Jugendlichen aufgrund seiner aus der Autismus-Störung resultierenden mangelnden psychosozialen Anpassungsmöglichkeiten selbst mit Unterstützung durch einen Einzelfallhelfer nicht möglich, kann die Übernahme der Kosten für die Web-Individualschule die gegenwärtig einzig geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme sein, um eine angemessene Schulbildung des Kindes/Jugendlichen zu ermöglichen. Diese Maßnahme fällt somit unter den genannten Bedingungen in die Finanzierungzuständigkeit der Eingliederungshilfe.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.2.2015 - L 2 SO 3641/13
Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung einer Grundschülerin mit Down-Syndrom bei Besuch einer Regelgrundschule mit inklusiver Beschulung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen hat, wenn sich die Schulbegleitung auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt. Die Klägerin wechselte nach zweijährigem Besuch einer Schule für Kinder mit geistiger Behinderung auf eine Regelgrundschule. Dort wurde sie im Rahmen einer inklusiven Beschulung fünf Stunden wöchentlich von einer Kooperationslehrerin ihrer ursprünglichen Schule betreut. Nachdem es der Klägerin zunehmend schwerer fiel, den Lerninhalten zu folgen, wurde sie im Schuljahr 2012/2013 während des Unterrichts zusätzlich von qualifizierten Schulbegleiterinnen betreut. Der beklagte Landkreis hat die Kostenübernahme dafür abgelehnt. Es gehe um den Kernbereich der pädagogischen Arbeit, weshalb das Land als Träger der Schulverwaltung in der Pflicht stehe.
Das LSG Stuttgart hat die Entscheidung des SG Reutlingen, das den Landkreis zur Leistung verurteilt hatte, bestätigt. Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Sozialhilfeträger an die Entscheidungen der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw. über eine bestimmte Schulart gebunden und habe das Wahlrecht der Eltern zu beachten. Den Kernbereich der Schule sah das Landessozialgericht durch die für die Klägerin erforderlichen Hilfen nicht als betroffen an, weshalb der Landkreis als für die Gewährung von Eingliederungshilfe zuständiger Träger leistungspflichtig sei. Die Schulbegleiterinnen hätten gerade keine Lehrinhalte vermittelt, sondern lediglich unterrichtsbegleitende unterstützende Leistungen erbracht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Quelle: www.juris.de)
Landessozialgericht NRW, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -
Die Kommunen müssen die Teilhabeassistenz für Kinder im gemeinsamen Unterricht finanzieren. Einem verhaltensauffälligen Schüler steht ein Integrationshelfer zu. Nachdem das Sozialgericht Düsseldorf in erster Instanz abgelehnt hatte, entschied der 9. Senat des Landessozialgerichts NRW in einem Eilverfahren, dass der Kreis verpflichtet ist, auch für Maßnahmen aufzukommen, die eigentlich zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehörten. Lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzurechnen seien, wie die Erteilung des Unterrichts selbst, seien von dieser Leistungspflicht ausgenommen. Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen Integrationshelfer gehöre jedoch nicht zum pädagogischen Kernbereich.
SG Darmstadt, 10.10.2013 - S 17 SO 167/13 ER -
Der Antraggegner wird vorläufig verpflichtet die Kosten für einen Integrationshelfer in gesetzlicher Höhe zu übernehmen. Die Antragstellerin gehört unstreitig zum berechtigten Personenkreis. Beim Besuch der Sophie-Scholl-Schule handelt es sich um eine angemessene Beschulung. Eine Leistungspflicht seitens des Sozialhilfeträgers ist stets zu bejahen, solange die Schule außerhalb des Kernbereiches der pädagogischen Arbeit eine solche Hilfe nicht gewährt. Ob sie dazu verpflichtet ist, ist unerheblich.
SG Fulda, 28.08.2013 - S 7 SO 50/12 -
Benötigt ein behindertes Kind, welches an einem Down-Syndrom (Trisomie 21) leidet, im Rahmen einer inklusiven Beschulung in einer allgemeinen Schule zur Bewältigung des Schulalltages (z.B. bei Treppengängen, beim Toilettengang oder bei der Aufnahme der Lerninhalte bzw. der Teilnahme am Unterricht) der Unterstützung eines Integrationshelfers, hat der Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII zu erbringen, sofern die Hilfen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Schulausbildung liegen. Die Entscheidung, ob ein behindertes Kind in einer allgemeinen Schule beschult oder die Aufnahme in eine Förderschule beantragt wird, obliegt den Eltern im Rahmen ihres schulrechtlich gegebenen Wahlrechts. Dieses Wahlrecht ist von dem Sozialhilfeträger zu respektieren.
Landessozialgericht Hessen, 17.06.2013 - L 4 SO 60/13 B ER -
Die begehrte Eingliederungshilfe, die Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher zur Durchführung der inklusiven Beschulung in Höhe von durchschnittlich 400,00 € pro Tag, ist zur Erreichung des Teilhabeziels geeignet und erforderlich. Der besondere Förderbedarf des Antragstellers im Bereich Hören ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Besuch einer öffentlichen Förderschule ist keine für den Antragsteller zumutbare Alternative. Ein Verweis des Antragstellers auf die Möglichkeit des Besuchs einer anderen Schulform widerspricht dem Kerngedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG), der eine regelmäßige Beschulung behinderter Menschen in der allgemeinen Schule als inklusive Beschulung vorsieht.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -
Ein Anspruch auf eine Integrationsbegleitung kann sich nach § 54 Abs. 1 SGB XII für ein geistig behindertes Kind auch dann im Rahmen einer inkludierenden Beschulung in einer Regelschule ergeben, wenn dabei pädagogische Aufgaben übernommen werden, die der Schulträger nicht erbringt. Entscheidend ist, dass die Hilfeleistung nicht ausschließlich oder weit überwiegend den Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrers/der Lehrerin umfasst.
SG Karlsruhe, 26.07.2012 - S 1 SO 580/12 -
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Hilfe zu angemessener Schulbildung) umfasst ggf. auch die Übernahme von Kosten für eine Fachkraft während des Schulunterrichts und in den Ferienzeiten sowie die Schülerbeförderung. Der Kläger leidet an einem frühkindlichen Autismus, einer Epilepsie mit myoklonisch-astatischen Anfällen und einer psychomotorischen Retardierung. Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat der Klage insoweit im Wesentlichen stattgegeben. Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sei außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule nicht ausgeschlossen. Außerdem habe der Kläger Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine pädagogische Fachkraft auch während der Ferienzeiten, weil andernfalls die ernsthafte Gefahr bestehe, dass im Schulunterricht erlernte Fähigkeiten wieder verloren gingen.
Bundessozialgericht, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - / Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -
Kein Leistungsausschluss wegen Zuständigkeit der Schulverwaltung. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind. Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist deshalb in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt.
Sozialgericht Köln - Urteil vom 21.09.2011: Schulhelfer für Offene Ganztagsschule, Bestätigung durch SG Düsseldorf, 31.10.2012 - S 17 SO 220/11 -
Neue rechtliche Perspektiven für Schüler mit Förderbedarf in ganz Deutschland: Das Gericht hat die Teilnahme an der Ganztagsbetreuung als Teil einer "angemessenen Bildung" definiert! Das Sozialgericht Köln verkündete am 21.09.2011, dass einem Schüler auch für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule ein Schulhelfer zu finanzieren sei. Dieser Ansicht schloss sich das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 31.10.2012 an. Nach § 53 SGB XII sind damit diese Betreuungen von der Eingliederungshilfe zu leisten. (RAin Inka Schmidtchen, Justiziarin VBE NRW, aus: Zeitschrift des Verbandes Bildung und Erziehung, Heft 5/2013)
Landessozialgericht Sachsen, 3.07.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -
§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Sozialhilfeträger zu leistenden Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den nichtpädagogischen Bereich begrenzt sind. Bei der Auslegung der Vorschrift ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu beachten, in denen sich die Vertragsstaaten verpflichten, den Zugang zu einem integrativen hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen sicherzustellen.
Bundesverwaltungsgericht, 26.10.2007 - 5 C 34.06 und 5 C 35.06 -
Der Sozialhilfeträger hat die auf dem schulrechtlichen Wahlrecht beruhende Entscheidung der Eltern für eine inkludierende Beschulung zu respektieren. Die Aufnahme in eine Sonderschule kann weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit noch des Nachranggrundsatzes oder des Mehrkostenvorbehalts verlangt werden, soweit das Kind aus schulrechtlicher Sicht in der Regelschule angemessen beschult wird. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26.10.2007 in zwei Verfahren darüber entschieden, dass die Stadt Chemnitz verpflichtet ist, die Kosten eines Integrationshelfers für ein schulpflichtiges behindertes Kind zu übernehmen.